RECHTSFÄLLE AUS DER PRAXIS
Diese geschilderten Fälle wurden und von der Yacht-Pool-Versicherung zur Verfügung gestellt, wir werden diese Rubrik weiter ausbauen. Senden Sie uns "Ihren" Fall. MAIL

Auflaufen vor der Küste
Thema: Rechtsschutz / Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Der Schweizer Skipper Hürli hatte mit seiner Crew seinen zweiwöchigen Törn so gut wie beendet und da er sehr frühzeitig zu seinem Ausgangspunkt zurückkehrte, hatte er noch genügend Zeit, um bei Windstärke 2 in Schleichfahrt nahe dem Ufer der griechischen Küste entlang zu segeln. Dabei geriet er auf eine Sandbank und wurde von einem Motorboot einige Meter frei geschleppt, damit die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Bei der Charterbasis angekommen, meldete er dieses Ereignis. Das Schiff wurde herausgehoben und besichtigt. Keinerlei Schaden war festzustellen. 1 1/2 Jahre später erhält Herr Hürli einen Brief der griechischen Staatsanwaltschaft, von der er wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angeklagt wurde. Der Gerichtstermin in Athen war innerhalb der nächsten 4 Wochen angesetzt. Glücklicherweise hatte der Skipper eine Rechtsschutzversicherung bei YACHTPOOL, die auch solche Fälle abdeckt. Der Skipper wollte die Verhandlung durchziehen. Erstens weil er sich unschuldig fühlte und zweitens, weil er sich kein Abwesenheitsurteil einhandeln wollte, denn er beabsichtigte, auch zukünftig wieder in Griechenland zu chartern und wollte daher für sich persönlich klare Verhältnisse schaffen.
Von YACHT-POOL wurde ihm ein Anwalt besorgt, eine Verteidigungsschrift aufgesetzt und bei Gericht eingereicht. Persönliches Erscheinen des Skippers war vom Gericht angeordnet. Der Skipper flog zur Verhandlung nach Athen und wurde freigesprochen. Kosten der ganzen Aktion ca. € 10.000, die vom Versicherer vollständig übernommen wurden.
 
Insel gerammt
Thema: Skipper-Haftung / Grobe Fahrlässigkeit

Von einer Segelschule wurde der Skipper Meier angeheuert, um mit einer Gruppe von Segelschein-Anwärtern einen Törn zu segeln. Er segelte entlang der kroatischen Küste und ging über Nacht in einer traumhaften Bucht bei nahezu windstiller See vor Anker. Während der Nacht jedoch kam Wind auf, der genau in die Bucht blies. Der Anker begann bedenklich zu schlieren, der Skipper weckte seine Crew und gab Order, sich zum Auslaufen bereit zu machen.
Eine grundsätzlich richtige Entscheidung. Zum Verhängnis wurde dem Skipper allerdings seine vermeintliche Routine und seine guten Kenntnisse des Reviers, denn er war sich sicher zu wissen, wo genau die der Bucht vorgelagerte Insel steuerbord querab lag. Er hält sich deshalb gut backbord und benutzte weder die Seekarte noch das GPS, um seine Position während des Auslaufens festzustellen, denn er wähnte sich ja sicher, ausreichend Abstand zur Insel zu haben. Nach ca. einer Stunde Segeln gab es einen riesigen Knall. Er war aufgelaufen. Und zwar genau auf dieser Insel, denn er hatte die Strömung nicht entsprechend berücksichtigt. 10 Minuten später war das Schiff gesunken. Totalschaden € 200.000.
Der Kaskoversicherer lehnte die Regulierung aufgrund grober Fahrlässigkeit des Skippers ab. Die Skipper-Haftpflichtversicherung von YACHT-POOL wurde eintrittspflichtig, denn sie deckt auch Schäden an der Yacht, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Forderungen der Segelschule gegen den Skipper waren somit versicherungsmäßig gedeckt.
 
Crewmitglied ertrunken
Thema: Eigenverantwortung der Crew

Die Crew segelt mit ihrem Skipper vor der schwedischen Küste und sitzt, da es nur sehr mäßigen Wind gibt, ohne Schwimmwesten im Cockpit. Plötzlich kommt Wind auf und es bauen sich auch entsprechende Wellen auf. Da man sich aber schon auf der Anfahrt zum Hafen befindet, werden keine Schwimmwesten mehr angelegt.
Ein Crewmitglied rutscht aus dem Cockpit und unter der Reling ins Wasser. Das sofort eingeleitete Suchmanöver bleibt erfolglos. Das Crewmitglied war ertrunken. Vor dem Seegericht war zu klären, ob der Skipper fahrlässig gehandelt hat (und damit für die Folgen des Todes haftet), weil er nicht angeordnet hat, dass alle Crewmitglieder Schwimmwesten anzulegen haben. Der Skipper wird allerdings freigesprochen, weil es sich bei dem Verunglückten selbst um einen erfahren Segler mit allen entsprechenden Führerscheinen gehandelt hat. Deshalb kam das Gericht zu der Auffassung, dass in diesem Fall Eigenverantwortung des Verunglückten gegeben war (bei der Tragik zum Glück für den Skipper).